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Corona bedingte Sonderregelungen für WiSe 21/22
Stand: 10. Dezember 2021
Laut RaPO §8 müssen spätestens nach zwei Semestern die Prüfungen in den Grundlagen- und Orientierungsfächern (GOP) erstmalig abgelegt werden, ansonsten werden sie mit der Note 5 bewertet. Für jedes Semester aus SoSe20, WiSe20/21, SoSe21 oder WiSe21/22, in welchem eine Studentin oder ein Student regulär immatrikuliert war, verlängert sich für sie oder ihn die Frist zum Ablegen der GOP um jeweils ein Semester.
Die für den Eintritt in das Vertiefungsstudium notwendige Anzahl an ECTS-Punkten ist um 30 ECTS-Punkte abgesenkt. Damit können nach zwei Semestern Prüfungsleistungen aus dem 3. und 4. Fachsemester erbracht werden, sobald in den ersten beiden Semestern 35 - 30 = 5 ECTS-Punkte gesammelt wurden. Der in diesem Semester gewährte Eintritt in das Vertiefungsstudium wird bei Ablegen von Prüfungen aus dem Vertiefungsstudium in den folgenden Semestern nicht rückgängig gemacht.
Um das Praxissemester anzutreten bzw. Prüfungsleistungen aus dem 6. oder 7. Fachsemestern abzulegen, muss weiterhin das Basisstudium abgeschlossen sein. Das Sammeln von 20 ECTS-Punkten aus dem 3. und 4. Fachsemester ist hingegen ** nicht** erforderlich.
Um die Bachelorarbeit anzutreten, muss die in der SPO des jeweiligen Studiengangs festgelegte Anzahl an ECTS-Punkten ** abzüglich 30 ECTS-Punkten** erreicht worden sein. Die anderen Voraussetzungen nach SPO gelten weiterhin (siehe PDF "Informationen zur Bachelorarbeit" des jeweiligen Studiengangs auf dem Info-Point).
Laut §8 RaPO müssen spätestens zwei Semester nach dem Ende der Regelstudienzeit alle (Teil-)Prüfungen inkl. der Bachelorarbeit erstmalig abgelegt werden, ansonsten werden sie mit der Note 5 bewertet. Für jedes Semester aus SoSe20, WiSe20/21, SoSe21 oder WiSe21/22, in welchem eine Studentin oder ein Student regulär immatrikuliert war, verlängert sich für sie oder ihn die Frist zum erstmaligen Ablegen aller Prüfungen um jeweils ein Semester.
Laut §10 RaPO müssen Zweitversuche im Folgesemester und Drittversuche innerhalb eines Jahres angetreten werden. Diese Fristen gelten im WiSe 21/22 nicht. Sie müssen also weder Zweitversuche, noch Drittversuche zwingend in diesem Semester antreten.
Die Prüfungsform> ist auch im Wintersemester 21/22 frei gegeben. Das bedeutet, dass eine andere Prüfungsform, als die in der SPO festgelegte Prüfungsform, durchgeführt werden kann.